Beachtung der Grundsteuerreform beim Immobilienkauf-oder Verkauf

Beitrag Recht zum Thema “Grundsteuerreform” vom 13.10.2022

 


Beachtung der Grundsteuerreform beim Immobilienkauf-oder Verkauf


Seit dem 01.07.2022 ist die Grundsteuerreform in Kraft getreten. Für alle Grundstücke wie Einfamilienhäuser, Eigentumswohnungen etc. muss vom Eigentümer eine Erklärung zum Grundsteuermessbetrag abgegeben werden, also eine Steuererklärung bis spätestens zum 31. Januar 2023. Diese muss jeder Immobilieneigentümer in elektronischer Form gegenüber dem Finanzamt abgeben. Diese Maßnahme ist nur zur Vorbereitung der neuen Grundsteuer. Die neue Grundsteuer ist erst zum 01.01.2025 zu zahlen. Die Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung trifft immer denjenigen, der zum Stichtag 01.01.2022 Eigentümer der Immobilie war.

Hat z.B. jemand nach dem 01.01.2022 eine Immobilie gekauft, trifft ihn als Käufer der Immobilie die Pflicht zur Abgabe der Grundsteuererklärung nicht. Diese Pflicht trifft nach wie vor den Verkäufer.

Die Folgen der Erklärung treffen allerdings den neuen Eigentümer. Der neue Eigentümer ist derjenige, der die Steuer ab 2025 zahlen muss. Der Grundsteuermessbescheid aufgrund der abzugebenden Steuererklärung ergeht wiederum noch an den alten Eigentümer.

Hier besteht Handlungsbedarf in notariellen Kaufverträgen über Immobilien. Deshalb empfiehlt es sich, in notarielle Kaufverträge aufzunehmen, dass der Verkäufer gegen-über dem Käufer bestätigt, er hat die Steuererklärung zum Messbetrag ordnungsgemäß abgegeben und dem Käufer eine Kopie übersendet. Weiter sollte vereinbart wer-den, dass der Verkäufer dem Käufer unverzüglich eine Kopie des ergehenden Grundsteuermessbescheids übersendet.

Die paradoxe Situation ist die, dass denjenigen, der die Immobilie nach dem 01.01.2022 verkauft hat, noch gravierende Pflichten treffen, er sich aber bereits juristisch vom Eigentum getrennt hat. Dies sollte nunmehr bei allen Kaufverträgen berücksichtigt werden.

Nils-Jasper Schuler
Rechtsanwalt und Notar

Sprechen Sie uns an oder schreiben Sie uns

 

Nils-Jasper Schuler
Rechtsanwalt und Notar zugleich Fachanwalt für
Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Tel.:        +49 (0)511 16 990 780
E-Mail:  
kanzlei@RAschuler.de  

 

Bildhinweis: N.-J. Schuler