Manche mögen’s heiß: Wie warm muss ein Arbeitsplatz sein?

Beitrag Recht zum Thema “Heizen am Arbeitsplatz” vom 06.10.2022

 


Manche mögen’s heiß: Wie warm muss ein Arbeitsplatz sein?


Heizen Sie schon? In den eigenen vier Wänden wird nun vielerorts versucht, die Heizung erst so spät und so niedrig wie möglich einzuschalten. Und am Arbeitsplatz? Selbst, wenn Sie als Arbeitgeber kein Problem mit einer Raumtemperatur von 15° C haben: Es gelten gesetzliche Rahmenbedingungen für Wärme und Kälte am Arbeitsplatz.

So heißt es im BGB „Der Dienstberechtigte hat Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten […], dass der Verpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet.“

Gut, eine Gefahr für Leben und Gesundheit stellt ein 15° C kaltes Büro nicht unmittelbar dar… aber ab wann ist es denn „zu kalt“? Die genauen Vorgaben dafür finden sich in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAUA). Dort ist festgelegt, dass die Raumtemperatur bei körperlich leichten Tätigkeiten im Sitzen (klassischerweise Bürojobs) nicht unter 20° C liegen sollte. Bei körperlich schweren Tätigkeiten, die vorwiegend im Stehen oder Gehen ausgeübt werden, sollte es nicht kälter als 12° C werden. Für mittelschwere Tätigkeiten ist auch eine Temperatur von 17° C noch akzeptabel.

Ist Stoßlüften noch zeitgemäß?

Für Pausenräume und Kantinen gilt in jedem Fall eine Mindesttemperatur von 21° C, in Duschräumen sogar 24° C. Toiletten sind von der Regulierung jedoch ausgenommen. Arbeiten Ihre Arbeitnehmer an der freien Luft, etwa auf einer Baustelle, müssen Sie selbstverständlich auch keine Heizpilze aufstellen. Als Arbeitgeber sind Sie dann nur verpflichtet, entsprechende Schutzkleidung – auch gegen Witterungseinflüsse – und warme und geschützte Umkleide- und Waschräume bereitzustellen.

Vielleicht haben Sie im letzten Winter in Ihrem Betrieb noch regelmäßiges Stoßlüften eingesetzt, um die Infektionsgefahr bei trockener Heizungsluft zu minimieren. Dieser gute Vorsatz führt nun zu einem Dilemma, wenn die Raumtemperatur einerseits nicht zu stark absinken soll, Sie andererseits aber keine Niere verkaufen möchten, um die kommende Gasrechnung zu bezahlen. Auch zum Thema Zugluft hat die BAUA eine klare Meinung: Nach Anhang 3.6. („Lüftung“) Abs. 3 der Arbeitsstättenverordnung muss in Arbeitsräumen unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden sein. Im Winter bedeutet das: Büroräume sollten stündlich für drei Minuten gelüftet werden, Besprechungsräume nach 20 Minuten. Je nach Wetterlage und Lärmbelästigung von draußen kann natürlich von diesen Empfehlungen abgewichen werden – je nachdem, was für Ihren individuellen Betrieb am besten passt.

Wie bleiben meine Arbeitnehmer:innen arbeitsfähig?

Wird jeder Arbeitnehmer mit der Empfehlung der BAUA glücklich und produktiv sein? Wahrscheinlich nicht – denn die eigene Wohlfühltemperatur ist sehr individuell. Frauen haben bei gleicher Tätigkeit und gleich warmer Kleidung eine niedrigere Stoffwechselrate als Männer. Ein Mann mit 70 kg Körpergewicht produziert beim Arbeiten im Sitzen durchschnittlich 60 Watt Wärmeenergie, seine Kollegin bei der gleichen Tätigkeit nur 48 Watt. Die Standardtabellen, die zur Bemessung der optimalen Raumtemperatur, Luftfeuchtigkeit und -zirkulation eingesetzt werden, orientieren sich allerdings an männlichen Arbeitnehmern.

Was bedeutet das für Ihren Betrieb? Wenn Sie vorrangig Frauen beschäftigen und diese auch im Winter noch arbeitsfähig bleiben sollen, sollten Sie das unterschiedliche Wärmeempfinden berücksichtigen. Es bedeutet nicht, dass der Thermostat bis April auf Stufe 5 durchbrennen soll. Aber schon die Lockerung einer möglichen Kleiderordnung, gewissenhaftes Lüften und das konsequente Schließen von Türen zu unbeheizten Räumen können einen entscheidenden Unterschied machen.

Haben Sie weitere Fragen rund um Arbeitsschutz und Ihre Pflichten als Arbeitgeber?
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Christoph Heidelberg
Partner, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

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Betreff: „Heizen am Arbeitsplatz“

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