Hinweisgeberschutzgesetz

Beitrag Recht zum Thema “Hinweisgeberschutzgesetz” vom 01.02.2023

 


Das Hinweisgeberschutzgesetz – Unternehmen müssen jetzt handeln!


Mit dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) soll die HinSch-Richtlinie der Europäischen Union ((EU) 2019/1937) und die Rechtsprechung der Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) in nationales Recht umgesetzt werden. Der Gesetzesentwurf wurde bereits vom Bundestag beschlossen und bedarf nun noch der Zustimmung des Bundesrates.

Das Hinweisgeberschutzgesetz und die Einrichtung von Meldestellen

Das Hinweisgeberschutzgesetz soll hinweisgebende Personen (Whistleblower) bei der Meldung oder Offenlegung von Missständen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit stehen, schützen und dabei sicherzustellen, dass ihnen im Rahmen der Vorgaben des Gesetzes keine Benachteiligungen drohen.

Unternehmen mit in der Regel mindestens 50 Beschäftigten haben daher eine interne Meldestelle einzurichten, über welche die Möglichkeit eingeräumt wird, auf etwaige Missstände im Unternehmen – ab dem 1. Januar 2025 auch anonym – hinzuweisen. Den Eingang einer Meldung hat die interne Meldestelle der hinweisgebenden Person spätestens nach sieben Tagen zu bestätigen. Anschließend ist zu prüfen, ob der gemeldete Verstoß in den sachlichen Anwendungsbereich des Gesetzes fällt. Die interne Meldestelle hat den Hinweis einer Plausibilitätsprüfung zu unterziehen. Gegebenenfalls ist die hinweisgebende Person um weitere Informationen zu ersuchen, bevor weitere Folgemaßnahmen, wie interne Untersuchungen oder die Abgabe oder der Abschluss des Verfahrens, eingeleitet werden können. Innerhalb von drei Monaten nach der Bestätigung des Eingangs der Meldung hat die interne Meldestelle der hinweisgebenden Person Rückmeldung zu geben. Die Rückmeldung hat die Mitteilung geplanter sowie bereits ergriffener Folgemaßnahmen sowie die Gründe für diese zu umfassen.

Besserer Schutz für hinweisgebende Personen

Voraussetzungen für den Schutz hinweisgebender Personen sind, dass die hinweisgebende Person zum Zeitpunkt der Meldung oder Offenlegung hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass die von ihr gemeldeten oder offengelegten Informationen der Wahrheit entsprechen, und die Informationen Verstöße betreffen, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen. Jedenfalls muss die hinweisgebende Person zum Zeitpunkt der Meldung oder Offenlegung hinreichenden Grund zu der Annahme haben, dass dies der Fall ist.

Liegen diese Voraussetzungen vor, kann eine hinweisgebende Person nicht für die Beschaffung von oder den Zugriff auf Informationen, die sie gemeldet oder offengelegt hat, rechtlich verantwortlich gemacht werden, sofern die Beschaffung nicht als solche eine eigenständige Straftat darstellt. Auch gegen hinweisgebende Personen gerichtete Repressalien sind verboten. Erleidet eine hinweisgebende Person nach einer Meldung oder Offenlegung eine Benachteiligung im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit, so wird vermutet, dass diese Benachteiligung eine Repressalie ist. In diesem Fall hat die Person, die die hinweisgebende Person benachteiligt hat, zu beweisen, dass die Benachteiligung auf hinreichend gerechtfertigten Gründen basierte oder dass sie nicht auf der Meldung oder Offenlegung beruhte. Es findet insoweit also eine Beweislastumkehr statt.

Bei einem Verstoß gegen das Verbot von Repressalien ist der Verursacher verpflichtet, der hinweisgebenden Person den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Ebenso ist aber auch die hinweisgebende Person zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet, der möglicherweise aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Meldung oder Offenlegung unrichtiger Informationen entstanden ist.

Fazit

Ein Inkrafttreten des Hinweisgeberschutzgesetzes steht unmittelbar bevor. Da ein Großteil der in Deutschland ansässigen Unternehmen in den Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes fällt, sollten diese umgehend Maßnahmen zur Implementierung hinreichender Hinweisgebersysteme ergreifen.
Weitere Informationen zum Hinweisgeberschutzgesetz und der Einrichtung eines Hinweisgebersystems finden Sie unter https://de.schindhelm.com/news-jusful/schindhelm-whistleblowing-solution.

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Sarah Schlösser
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz

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Betreff: Whistleblowing / Hinweisgeberschutz