Keine Reservierungsgebühr für Makler

Beitrag Recht zum Thema “Keine Reservierungsgebühr für Makler” vom 16.08.2023

 


Keine Reservierungsgebühr für Makler


Der Maklersenat des BGH hat am 20.04.23 zu dem AZ I ZR 113/22 eine Grundsatzentscheidung zu Reservierungsgebühren in einem Maklervertrag getroffen. Ein Makler schloss mit einem potenziellen Käufer einen Maklervertrag, in dem u. a. vereinbart wurde, dass das Objekt zu einem Kaufpreis in Höhe von 420.000,00 € bis zum 02.10.2020 für den Käufer reserviert wird. Es wurde vereinbart, dass die Kaufinteressenten eine Reservierungsgebühr in Höhe von 4.200,00 € zu zahlen haben, diese aber bei Abschluss des Kaufvertrages und dem Anfallen einer Provision angerechnet wird. Es kam dann nicht zum Kaufvertragsabschluss, sodass dem Makler auch keine Provision zustand. Vor Gericht haben dann die Kaufinteressenten und der Makler um die Reservierungsgebühr gestritten. Der BGH hat entschieden, dass Reservierungsgebühren in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Maklers unwirksam sind, weil sie dem Maklerrecht wesensfremd sind und den Kunden unangemessen benachteiligen. Das Wesen des Maklervertrages ist eine erfolgsbasierte Vergütung.

Kurz: Im Maklerrecht gibt es die Provision erst nach erfolgreicher Vermittlung.

Immobilienkauf in bar? Seit dem 01.04.2023 nicht mehr möglich

Seit dem 01.04.2023 ist es gemäß § 16 a Geldwäschegesetz restlos verboten, Immobilien in bar zu erwerben. Dies gilt für alle Kaufverträge über Immobilien, die nach dem 01.04.2023 abgeschlossen werden. Vor Eigentumsumschreibung im Grundbuch hat der Notar zu prüfen, dass die Zahlung eines vereinbarten Kaufpreises bei einer Immobilie nicht durch Bargeld, Kryptowerte, Gold, Platin oder Edelstahl erfolgt ist, also ausschließlich durch Banküberweisung bei einem Kreditinstitut. Ansonsten darf der Notar die Eigentumsumschreibung nicht beantragen und es kann gegebenenfalls eine Verpflichtung geben, den Sachverhalt der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zu melden.

 

Nils-Jasper Schuler
Rechtsanwalt und Notar

Bildhinweis: N.-J. Schuler

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Nils-Jasper Schuler
Rechtsanwalt und Notar zugleich Fachanwalt für
Miet- und Wohnungseigentumsrecht

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